Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
                                      für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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Grundsätzliches über Abdichtungen.

Bauwerksabdichtungen werden in der DIN 18195 Teil 1 bis 10 geregelt.

Die DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ besteht aus:

  • Teil 1: Grundsätze, Definitionen, Zuordnung der Abdichtungsarten

  • Teil 2: Stoffe

  • Teil 3: Anforderungen an den Untergrund und Verarbeitung der Stoffe

  • Teil 4: Abdichtungen gegen Bodenfeuchte (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden, Bemessung und Ausführung

  • Teil 5: Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen, Bemessung und Ausführung

  • Teil 6: Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser, Bemessung und Ausführung

  • Teil 7: Abdichtungen gegen von innen drückendes Wasser, Bemessung und Ausführung

  • Teil 8: Abdichtungen über Bewegungsfugen

  • Teil 9: Durchdringungen, Übergänge, Abschlüsse

  • Teil 10: Schutzschichten und Schutzmaßnahmen

Im Falle eines VOB/B Vertrags, fließt, wenn nichts anderes in den etwaigen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ geregelt wurde, automatisch die VOB/C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Abdichtungsarbeiten — DIN 18336 Ausgabe Dezember 2002  mit ein.

Diese sagt zwar aus, dass die DIN 18195 Teile 1 bis 10 gelten, schränkt jedoch sie den Einsatz der Materialien sehr ein, die Vertragsbestandteil werden.
Um eine vertragskonforme Ausführung zu erstellen, dürfen nun nicht mehr alle die von der DIN 18195 zugelassenen Materialien zum Einsatz kommen.

Eine Abdichtung ist zu Planen. 

Einer der wichtigsten Sätze der DIN, und somit Aufgabe des Planers.
Es ist somit nicht die Aufgabe des Ausführenden die Abdichtung zu planen.
Wird ein Abdichtungskonzept nicht vom Planer aufgestellt, besteht unter Anderem die Gefahr der Unverträglichkeit der Abdichtungsstoffe in Gewerke übergreifenden Bereichen.
Hier ist unter anderem die Bitumenunverträglichkeit auch vieler zugelassener Abdichtungsstoffe zu nennen.

Beispiel:
Der Maurer baut eine für diesen Verwendungszweck zugelassene Abdichtungsbahn aus PVC unter der ersten Steinreihe ein. Der Dachdecker erhält den Auftrag die Bodenplatte mit einer Bitumendachdichtungsbahn abzudichten. Diese Materialien sind nicht verträglich. Es findet eine Weichmacherwanderung von der PVC-Abdichtungslage zur Bitumenbahn, statt. Das PVC Material wird spröde und verliert seine Eigenschaften. Hierdurch kann es die  ihr zugedachte Aufgabe als Sperrlage nicht mehr erfüllen.

Der Maurer konnte hier wissen, mit welchen Abdichtungsmaterialien Andere am Bau beteiligte fortfahren werden. 
Die Wahl der Abdichtungsart ist insbesondere abhängig von der Angriffsart des Wassers und der Nutzung des Bauwerks bzw. Bauteils.
Auch muss bei der Wahl der Materialien die mechanische- und thermische Belastung bedacht werden.

Beispiel:
Der Dachdecker erhält den Auftrag, den Sockelpunkt eines zweischaligen Mauerwerks abzudichten.
Er wendet hierfür eine G 200 S4 (Bitumen-Schweißbahn mit 200 g/m² Glasgewebeeinlage, talkumiert, D= 4mm) an.

Das Bitumen wird unter Belastung und Erwärmung weich und gibt nach. Ist die Schweißbahn bis zur Fassadenoberfläche geführt, drückt sich das Bitumen nach außen und der Fußpunkt der Verblendschale kann darauf nach außen gleiten.
Die hier verwendete Bahn ist von der DIN 18195 für diesen Verwendungszweck nicht zugelassen.
Weiß dieses aber der Dachdecker?
Die Praxis zeigt, dass diese Bahnen oftmals in und unter Wänden, insbesondere im Bereich von Fußpunkten der zweischaligen Bauweise zum Einsatz kommen.

Zur Planung der Abdichtung ist es unerlässlich die Bodenart, die Geländeform und den Bemessungswasserstand am geplanten Standort festzustellen.

Im Zweifelsfall ist eine Baugrunduntersuchung in Auftrag zu geben.

Hierbei sollte aber bedacht werden, dass diese zwar die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich von aggressivem Wasser, Durchlässigkeitswerten und evtl. wasserführenden Schichten aufzeigen kann. Jedoch ist dieses immer nur eine Momentaufnahme hinsichtlich der vorgefundenen Wasserstände. Daher sollten beim Bauamt die langjährigen Höchstwasserstände erfragt werden.
Von den hier gemachten Feststellungen kann der Planer es abhängig machen, gegen welchen Lastfall abzudichten ist.

Fazit:
Bei der Planung eines Bauwerks, ist die Erstellung eines Abdichtungskonzepts durch den Planer zu erstellen.
In diese Planung müssen alle entscheidenden Kriterien mit einfließen.
Die Ausführung ist zu überwachen und sollte nur von geschultem und zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen werden.

Das versagen der Abdichtungen ist einer der am häufigsten beanstandeten Mängel im Baugeschehen.


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