Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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Beispiele von Baumängel und Bauschäden:

Hier: baulicher Brandschutz

Bei den nachfolgenden Bildern handelt es sich um eine Tiefgarage in einem hochwertigen Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen.

Hier wurden im wesentlich bauliche Versäumnisse der Belüftung, der Beleuchtung, des Brandschutzes und der installationstechnischen Anlagen und der Beschilderung festgestellt.

Die installationstechnischen Anlagen müssen laut Garagenverordnung, vor der ersten Inbetriebnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft und Widerholungsprüfungen unterzogen werden. Diese Überprüfung hatte bis zu dem Zeitpunkt der Begehung nicht stattgefunden Dass Objekt war im Ganzen aber übergeben und mittlerweile auch schon  bewohnt.

In der LBO N/W steht unter 4. - Gar VO § 6, Tragende Wände, Decken, Dächer in Mittel- und Großgaragen; -  müssen tragende Wände sowie Decken über und unter den Garagengeschossen feuerbeständig sein.
Dieses wiederum bedeutet, dass sie die Feuerschutzklasse mindestens F 90 erreichen müssen und rauchdicht ausgeführt werden müssen.
Selbiges gilt für die Verbindungen zwischen den Garagengeschossen oder zu den Fluchtwegen oder Treppenhäuser.

 
Hier Decken- und Wanddurchbrüche:




Kabelbündeldurchführung, brandschutztechnisch nicht abgeschottet, Rauch und Feuer kann in die Fluchtwege und in die Treppenhäuser übergreifen



Deckendurchbruch zum bewohnten EG, hier sichtbar- PVC Rohr – nicht feuerbeständig, durch nicht geschlossenen Deckendurchbruch



Deckendurchbruch zum bewohnten EG, hier sichtbar-Dampfbremse aus Bitumen Schweißbahn - brennbar



Deckendurchbruch zum bewohnten EG, hier sichtbar- Gasleitung, Wasserablassanschlüsse und Feuerbekämfungszuleitung (Wasser) , durch nicht ordnungsgemäß geschlossenen Deckendurchbruch. Nicht Ordnungsgemäß erstellte Rohrdurchführung in einen anderen Brandabschnitt hinein.


Hier
Feuerschutztür:
Feuerabschlüsse der Türen zu den Treppenhäusern und zu den Abstellräumen, müssen mindestens der Klasse T 30 entsprechen, selbstschließend sein und rauchdichter Ausführung entsprechen.
Die Dichtungen müssen hierbei Press anliegen und so gestoßen oder miteinander verklebt sein, dass diese rauchdicht sind.



Rauchoffene, nicht dicht gestoßene Dichtung in einer F30 Feuerschutztür in einer Brandwand zwischen der Tiefgarage und dem Treppenhaus.




Rauchoffene, fehlende Dichtung im Schwellenbereich einer F30 Feuerschutztür im selbigen Bereich

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