Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
                                      für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
 •  Impressum  •  Kontakt  •  Haben Sie eine Frage?  •  Zähler

 Home 
 Autor 
 Alles über   Sachverständige 
 Dokumentierte  Mängel im Bild 
 Formulare 
 Bauteile:warum, wieso, weshalb 
 Leistungen 
 Gästebuch 
 Foren 
zurück zu:Alles Wissenswerte über Sachverständige

Muster-Sachverständigenordnung der nordrheinwestfälischen Handwerkskammern

I. Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

V. Schlussbestimmung


Präambel:

Die Vollversammlung der Handwerkskammer.................. hat am ................. gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 1, Seite 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI.1993 1, Seite 2256), und Art. 72 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994 (BGBl. 1994 1, Seite 2911) die nachstehenden Vorschriften beschlossen.

I. Grundlage und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe.

§ 2 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer bestimmt.

(2) Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

1.a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist.
oder

1.b) als Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen Person im Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen ist;

2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat;

3. die persönliche Eignung besitzt;

4. seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;

5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;

6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

7. Die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller


(3) Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, kann er nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2, SA, Nr. 7 nicht entgegensteht und daß er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;

2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;

3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

(4) Als Sachverständiger kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

1. zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt ist, aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1, Nr. 1 erfüllt;

2. in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das er öffentlich bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion im Sinne von Abs. 2, S. 1, Nr. 1 und

3. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.

  1. In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S.1, Nr. 1, 2, Abs. 4 erfüllt und seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.

II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 3 Verfahren

Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Handwerkskammer. Sie soll den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige Innung vorher anhören. Darüber hinaus ist die Handwerkskammer berechtigt, vom Antragsteller zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu verlangen und ihn zu verpflichten, sich einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Handwerkskammer kann ferner Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen und sonstige Erkenntnisquellen nutzen.

§ 4 Aushändigung der Sachverständigenordnung und -richtlinien

Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen vor der Vereidigung ein Exemplar der Sachverständigenordnung und der -richtlinien aus. Der Sachverständige bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und beachten wird.

§ 5 Öffentliche Bestellung

(1) Die Bestellung ist ein öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Handwerkskammer .................. beschränkt.

(2) Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Diese können auch nachträglich erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine neue Bestellung vorgenommen werden, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

§ 6 Vereidigung

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer an ihn die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden"

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:

"ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer die Worte vorspricht:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden"

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:

"Ich bekräftige es".

(3) Wird eine Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert, so genügt statt der Eidesleistung/Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid/die früher geleistete Bekräftigung.

(4) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.

(5) Die Vereidigung durch die Handwerkskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne des § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung und des § 79 Abs. 3 Strafprozeßordnung.

§ 7 Aushändigung von Bestellungsurkunde und Stempel

Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die gleichzeitig als Ausweis dienende Bestellungsurkunde und den Stempel aus. Bestellungsurkunde und Stempel bleiben Eigentum der Kammer.

§ 8 Bekanntmachung

Die Handwerkskammer teilt die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in ihrem Bekanntmachungsorgan mit und führt ein Sachverständigenverzeichnis. Name, Adresse, Telefon- und Telefax-Nummer, Sachgebietsbezeichnung sowie Angaben zur Spezialisierung des Sachverständigen können gespeichert, auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden.



III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

(2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:

1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können;

2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen können;

3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten;

4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;

5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;

6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.

(3) Von Abs. 2, Nr. 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden.

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen; die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der Handwerkskammer eine Durchschrift zuzuleiten.

(3) Der Sachverständige hat vor Annahme des Gutachtenauftrages auf Gründe hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

§ 11 Form der Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich und in nachvollziehbarer Form festzuhalten.

(2) Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten persönlich zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.

§ 12 Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften

(1) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, weicher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben und mit ihrem Rundstempel versehen werden.

(2) Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens, Festellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er darauf in seinem Gutachten oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen.

(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, und Angehörige von Zusammenschlüssen (§ 21), die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre jeweiligen gutachterlichen Ausführungen zu unterschreiben und § 13 einzuhalten.

§ 13 Führung der Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"

(1) Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,

1 . die Bezeichnung "von der Handwerkskammer ............ öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das ................ (Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde)" zu verwenden,

2. den ausgehändigten Stempel zu verwenden,

3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift und mit dem ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die gleichzeitig als Ausweis dienende Bestellungsurkunde oder den Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

§ 14 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:

1 . Name und Anschrift des Auftraggebers,

2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,

3. der Gegenstand des Auftrags,

4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde, oder die Gründe, aus denen es nicht erstattet worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

1 . die Aufzeichnungen (Abs. 1),

2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,

3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.

§ 15 Haftungsausschluss/Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.

(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen.

§ 16 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 17 Fortbildung

Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortzubilden.

§ 18 Bekanntmachung, Werbung

(1) Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise bekanntmachen.

(2) Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werben. Die Werbung muss alle in § 13 Abs.1, Nr.1 genannten Angaben enthalten und der besonderen Stellung und Verantwortung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gerecht werden.

§ 19 Anzeigepflicht

Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen:

1 . die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines Wohnsitzes oder seines Fernsprechanschlusses;

2. die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;

3. die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger;

4. den Verlust der Bestellungsurkunde oder des Stempels;

5. die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 ZPO;

6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens*) über sein Vermögen oder das Vermögen der Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;

7. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO;

8. die Einleitung eines Strafverfahrens sowie den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls;

9. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt in oder das Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss.

*)Ab 1. 1. 99 tritt an die Stelle des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens das Insolvenzverfahren.

§ 20 Auskunftspflicht

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) der Handwerkskammer in deren Räumen vorzulegen und für eine angemessene Zeit zu überlassen.

(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem Gutachten eine Kopie der Handwerkskammer zur Verfügung zu stellen.

§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen

(1) Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf als Angehöriger von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform Gutachten erstatten und sonstige Leistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass er seine Sachverständigenleistungen gewissenhaft, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich erbringt. Unzulässig sind Zusammenschlüsse mit Sachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind.

(2) Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem Zusammenschluss nach Abs. 1, an dem er beteiligt ist, § 13 beachtet wird und alle Angehörige eines Zusammenschlusses auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt werden.

  1. Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so hat der Sachverständige sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und aufrechterhalten wird.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 22 Gründe für das Erlöschen

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt,
1 . wenn der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden will,
2. wenn die in § 2 Abs. 2, S. 1, Nr. 1, Abs. 4, Nr. 3 genannten Voraussetzungen entfallen,
3. wenn die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,
4. wenn die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung widerruft oder zurücknimmt (§ 23).
(2) Die Handwerkskammer kann im Fall des Abs. 1, Nr. 2 in Ausnahmefällen bestimmen, dass die Bestellung fortbesteht.

§ 23 Widerruf

Die Handwerkskammer kann nach Anhörung des Sachverständigen die öffentliche Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen.

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde und Stempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Handwerkskammer Bestellungsurkunde (Ausweis) und Stempel unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

§ 25 Bekanntmachung des Erlöschens

Die Handwerkskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Bekanntmachungsorgan.



V. Schlussbestimmung

§ 26 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf ihre Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer ....................... folgenden Monats in Kraft.
(2) Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer am ...................... beschlossenen und durch Erlass des Ministeriums für vom genehmigten Vorschriften für das Sachverständigenwesen der Handwerkskammer werden mit Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgehoben.


zurück zu:Alles Wissenswerte über Sachverständige