Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
                                      für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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Sind Weiße Wannen oder wasserundurchlässige Bodenplatten ohne weitere Abdichtungsmaßnahmen als anerkannte Regel der Technik anzusehen.

Vorab:
Es kommt immer wieder zum Streit darüber, ob Betonbodenplatten und / oder Betonwände aus wasserundurchlässigem Beton mit einer zusätzlichen Dampfsperre versehen werden müssen, auch wenn die Konstruktionen alle Merkmale einer wasserundurchlässigen Konstruktion aufweisen. Da die einschlägigen Normen hier nicht ohne weiteres anzuwenden sind, ist bei der Beantwortung dieser Frage auf die anerkannten Regeln der Technik zurückzugreifen. Um festzustellen, was nun als anerkannte Regeln der Technik anzusehen ist, habe ich mich einer Reihe einschlägiger Literatur zugewendet und diese hinsichtlich deren Aussagen analysiert. Es wurden von mir viele Diskussionen mit anderen Fachleuten geführt und auch auf Fortbildungsveranstaltungen und / oder Fachseminaren immer wieder versucht, eine Antwort zu dieser Frage  zu erhalten.

Vorab kann ich feststellen, dass diese Frage nicht vollends beantwortet wurde. Ein klares „Ja“ oder „Nein“ ist zurzeit nicht zu erwarten.

Im Laufe dieses Fachaufsatzes führe ich Meinungen zweier wohlbekannter Sachverständige zu diesem Thema auf. Wobei wohl gerade Lohmeyer als die Fachgröße auf diesem Gebiet anzusehen ist.

Am Ende des Aufsatzes habe ich nun (07/2006) das Fazit aus dem Positionspapier 10/07/2006 eingefügt.

Einleitung:
Für den Bau von Weißen Wannen gibt es keine DIN-Normen, wohl aber für die Beschaffenheit des Betons und für die Berechnung durch den Tragwerksplaner. Des Weiteren gibt es mit den DBV Merkblättern (Deutsche Beton Verein), der  DafStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton – 11/2003“ und weitere anerkannte Printmedien genügend Fachliteratur, um die Richtigkeit der Weißen Wanne als Konstruktion sicher planen und / oder beurteilen zu können.

Seit dem Erscheinen der DafStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton – 11/2003“ gelten Weiße Wannen somit als geregelte Bauteile.
Fachlich richtig geplante und ausgeführte Weiße Wannen sind anerkannte Regeln der Technik.

Die für die Abdichtungen zuständigen Normen DIN 18195/4+6 und die VOB/C ATV 18336 geben an, nicht für Bauteile zu gelten, die so wasserundurchlässig sind, dass die Dauerhaftigkeit des Bauteils und die Nutzbarkeit des Bauwerks ohne weitere Abdichtung im Sinne dieser Normen gegeben ist. In diesem Sinne gelten diese, lt. eigener Aussage, auch nicht für Konstruktionen aus wasserundurchlässigem Beton.

Da nun aber bekannt ist, dass auch ein Beton mit hohem Widerstand gegen eindringendes Wasser, seiner mikrofeinen Kapillarporen wegen, nicht völlig diffusionsdicht sein kann, ist es selbst in Fachkreisen umstritten, ob zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Menge des eindiffundierenden  Wasser zu verringern oder gänzlich zu unterbinden.

Hierbei ist zu beachten, dass die durch den Beton eindiffundierenden Mengen erheblich von den betontechnologischen Maßnahmen (u.a. w/z-Wert) und den bauphysikalischen Einflüssen (u.a. Wasserdampfdruckunterschied, Temperatur, Restmenge des im Betons gebundenen Wassers über die der spätere Ausgleichsfeuchtigkeit) abhängig sind.

Prof. G. Lohmeyer führt zu diesem Thema in seinem Fachaufsatz „wasserundurchlässige Konstruktionen; Bauwerkssohlenplatten aus WU-Beton: bauphysikalische Besonderheiten“ Rechenwege auf, die eindiffundierenden Mengen berechnen zu können.
Die Berechnungsmodelle sind auch in Bautabellenbüchern für Ingenieure aufgeführt.

Er stellt hierbei folgendes fest:

  • Bis zum Erreichen der Ausgleichsfeuchtigkeit gibt der Beton ein Vielfaches mehr an Wasser ab, als er später durch Diffusion durchlässt.
  • Das Austrocknen dieses Betons kann problemlos erfolgen, wenn weitere Aufbauten weitgehend diffusionsoffen sind.
  • Bei Sohlplatten, die auf einem wasserführenden Baugrund liegen, ist der Wasserdampfdruck außen größer als innen.
  • Konstruktionen, deren Aufbauten (Dämmplatten, Estriche, Beläge aber auch Anstriche, Beschichtungen und Tapeten) von außen nach innen mit zunehmenden Wasserdampf- Diffusionswiderstand erstellt werden, sind nicht unproblematisch.
  • Kritisch können u.a. Fußbodenbeläge werden, die einen so hohen Wasserdampf- Diffusionswiderstand aufweisen, dass diese das Abtrocknen nach innen behindern. Hierzu zählen u.a. Fliesen- und andere keramische Fußbodenbeläge, genauso wie Teppichböden mit Gummirücken und PVC-Beläge.

Prof. G. Lohmeyer kommt zu dem Schluss, dass wenn eine günstige Schichtenfolge (Wand,-Fußbodenbeläge) nicht gewählt werden kann oder die Nutzung der Räume hinsichtlich der zu erwartenden Wasserdampf-Diffusionsmenge es verlangt, Abdichtungsmaßnahmen zu ergreifen sind.


Nach meinem Verständnis sagt Prof. G. Lohmeyer zwar aus, dass Anstelle der in der DIN 18195, Teil 4 aufgeführten Abdichtungsmaßnahmen bei der Erstellung von Erdgeschoß-Sohlplatten eine Abdichtung mit wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 ausreichend ist, verweist aber zeitgleich auf die Neubaufeuchtigkeit des Betons und die anzustrebenden diffusionsoffenen Folgeaufbauten.

Hier muss nun jeder selbst abschätzen ob, selbst wenn die vorgenannten Kriterien einen Verzicht auf die Abdichtung zulassen, diese Kriterien bis zum Ende der Standzeit des Gebäudes eingehalten werden. Oder ist nicht vom Auftraggeber und dem Planer zu berücksichtigen, dass im Laufe der Jahre der wasserdampfoffene Fußbodenbelag gegen einen mit einem hohen Wasserdampf- Diffusionswiderstand ausgetauscht werden könnte? Hier wären z.B. Fliesenbeläge zu erwähnen.

Aber auch bei wasserdampfoffenen Aufbauten ist zu gewährleisten, dass eine Mindestluftwechselrate einzuhalten ist, um dieses überschüssige Wasser aus dem Baukörper zu entfernen. Da aber die hier anfallenden Wassermengen so gering sind, ist dieses durch „normales“ Lüften leicht zu bewerkstelligen. Anders sieht es aus, wenn großflächig Wand- oder Bodenflächen durch vorgestellte und / oder aufgelegte Gegenstände nicht mehr luftumspült sind. Die Abgabe der Feuchtigkeit an die Raumluft würde hierdurch behindert. Es könnte zu Schimmelpilzbildung in Folge zu hoher Feuchtigkeitskonzentration kommen.

Meine vorgenannten Bedenken sind nur hinsichtlich einer höherwertigen Nutzung der Kellerräume angebracht. Hierzu zählt regelmäßig auch  ein offener, mitbeheizter Kellertreppenraum.
Urteile, die aussagen, dass jeder Keller oder einzelne Räumlichkeiten in Kellern einmal einer höherwertigen Nutzung zugeführt werden könnten, empfinde ich hingegen als wenig zielweisend. Wäre doch der Kostenvorteil einer Konstruktion als Weiße Wanne hinfällig, wenn diese auch ohne Erfordernis mit weitergehenden Sperrmaßnahmen versehen werden müsste und diese somit zu einer Schwarzen Wanne im Sinne der DIN 18195/4 oder 18195/6 umgewandelt würde.

 

Prof. Dr.-Ing. Rainer Oswald fasste auf den Aachener Bausachverständigentagen 2002
zum Thema „Streitpunkte bei der Abdichtung erdberührter Bodenplatten“
folgendes zusammen:

Diese ist in vollem Umfang in der Buchreihe der von AIBau Aachen publizierten Bände zu den Sachverständigentagen nachzulesen.

Prof. Oswald geht zunächst davon aus, dass um das einschlägige Regelwerk einzuhalten, alle Bodenplatten außer denen, die unter „untergeordneten Räumen“ angeordnet sind, nach der DIN 18195 abzudichten sind.
Er stellt dann aber fest, dass hierauf häufig gänzlich verzichtet wird, oder Stoffe Verwendung finden, welche für diesen Verwendungszweck nicht in der „DIN 18195-2 Bauwerksabdichtungen; Stoffe - 2000/08“ gelistet sind. Er benennt hier z.B. PE Folie mit einer Dicke von 0,2 mm.
Als Gründe dieser Vernachlässigung führt er hauptsächlich die Kosten der normgerechten Abdichtung und die Probleme einer DIN gerechten Erstellung, bei schon verlegten Kabel und Leitungen, an.
Das entscheidende Motiv seiner Meinung nach ist aber, dass derartige, nicht normgerecht abgedichtete Bodenplatten in aller Regel voll funktionstüchtig sind.

Er scheint hier also der Auffassung zu sein, dass die Außerachtlassung der Norm bewusst in die Planung des Planerfassers mit einfliest, im Glauben oder Wissen, dass hier kein Schaden entstehen kann.

Er sagt weiter aus, dass Streitigkeiten um nicht normgerechte Abdichtungen von Sohlenplatten lt. seinen Beobachtungen in keinem Fall Schäden sind, die eindeutig auf der abweichenden Abdichtungslösung beruhen.
Gemäß seinen Erfahrungen sind die Auslöser meist Schadensereignisse, bei denen z. B. seitlich über Türanschlüsse Oberflächenwasser eindringt oder bei unterkellerten Gebäuden Beanspruchungssituationen durch Stau- oder Druckwasser vorliegen, gegen die nicht angemessen abgedichtet wurde.

Wenn es zum Streit über die nicht normgerechte Abdichtung kommt, werden lt. seiner Aussage regelmäßig folgende Fragen aufgeworfen:

  • Wenn schon nicht nach DIN 18195 abgedichtet wurde, hat dann die realisierte Bodenplatte wenigstens die Qualität eines „wasserundurchlässigen Betonbauteils“?
  • Welche zusätzlichen abdichtenden bzw. dampfsperrenden Schichten sind bei WU-Beton-Bauteilen erforderlich?
  • Gelten lose Abdeckfolien auf oder unter der Estrichdämmschicht - auch unter den erschwerten Bedingungen von Installationsführungen - als ausreichender Feuchtigkeitsschutz?
  • Kann eine Folienabdeckung der Sauberkeitsschicht bzw. der kapillarbrechenden Schicht unter der Bodenplatte die Funktion einer Abdichtung übernehmen?

Seiner Meinung nach könnte man die überwiegende Zahl der geschilderten Situationen als eindeutige, nachzubessernde Mängelfälle abtun, wenn nicht die langjährige Praxis überwiegend die volle Gebrauchstauglichkeit nicht normgerechter Lösungen belegen würde. Da zudem eine Nachbesserung meist extrem kostenaufwändig mit dem völligen Abbruch der Fußbodenaufbauten verbunden wäre, wird die Diskussion dieser Streitpunkte wichtig.

Unter: „4. Gründe für die Funktionsfähigkeit nicht normgerecht abgedichteter Bodenplatten“, führt Oswald in der Hauptsache den geringen Wärmeunterschied zwischen dem Erdreich unter der Bodenplatte und den Kellerräumen an.

Weiterhin führt er folgenden ungünstigen Schichtenaufbau an:

  1. Betonsauberkeitsschicht
  2. PE-Folie
  3. Betonbodenplatte kapillar, stark leitend und rissig, also keine WU Eigenschaften
  4. Als Dämmung eine übliche Polystyrolpartikelschaumplatte bzw. eine hydrophobierte Mineralfaser
  5. Der abschließende Holzboden sei mit einer dampfdichten oberen Schicht abgedeckt.

Er kommt zu folgendem Schluss:

Bei oberseitig wärmegedämmten Bodenplatten findet ein nennenswerter Diffusionsstrom nicht statt. Es sind daher weder aufgrund von Sorption, noch durch Tauwasserbildung Schäden zu erwarten. In solchen Konstruktionen ist lediglich darauf zu achten, dass die Dämmschichten nicht kapillar durchfeuchtet werden. Sie müssen also entweder selbst nicht kapillar leitend sein oder unterseitig eine entsprechende Trennschicht, z. B. in Form einer dünnen lose überlappenden Folie, aufweisen. Eine Perforation der Folie, z. B. an Rohrbefestigungen, ist unwesentlich. 

Weiter führt er aus:

Zur Frage der notwendigen diffusionshemmenden Eigenschaften von Abdichtungen in Bodenbelägen hat der BEB (Bundesverband Estrich und Belag) 1997 das Merkblatt „Hinweise zum Einsatz alternativer Abdichtungen unter Estrichen“ veröffentlicht. Die wesentliche Anforderung lautet, dass der sd-Wert der Materialien des Fußbodenaufbaus oberhalb der Abdichtung kleiner als der sd-Wert der Abdichtung selbst sein muss. Das Merkblatt listet typische sd-Werte von Oberbelägen auf. Ungünstige Werte sind demnach:

  •  Linoleum: 45 m
  • PVC-Boden, d = 3 mm: 100 m
  • Gummibeläge: 200 m

Da die Verwendung eines Gummibelags nicht ausgeschlossen werden kann, kommt das Merkblatt zu folgender zusammenfassender Feststellung: „Um sicherzustellen, dass auf Estrichkonstruktionen alle Arten von Bodenbelägen problemlos verlegt werden können, ist als Grundwert für das Dichtungssystem eine wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke sd von ca. 200 m ausreichend.“

Meine Bemerkung hierzu: Dieses Merkblatt wird wohl den wenigsten Planern oder Ausführenden (Dachdeckern, Rohbauern) bekannt sein, somit kaum als anerkannte Regeln der Technik einzustufen sein.

Im Folgenden listet er verschiedene Folien und Abdichtungen auf und kommt zu dem Schluss, dass auch die in den „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Abdichtungsarbeiten — DIN 18336 Ausgabe Dezember 2002“  und in der „DIN 18195-4 „Bauwerksabdichtungen; Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden; Bemessung und Ausführung - 2000/08“ favorisierte G200S4 nur einen Sperrwert von 120 m hat, somit die scharfen Forderungen der BEB nicht erfüllt.

Mein Einwand hierzu: Die DIN 18195-2 Bauwerksabdichtungen; Stoffe - 2000/08 listet bei weitem mehr Stoffe als nur die G200S4 auf. Da aber die überwiegende Zahl der Baumaßnahmen in Verbindung mit VOB Verträgen erstellt werden, ist vertraglich lt. ATV DIN 18336, 3.2.3 Abdichtung von Bodenplatten, nur diese Abdichtungsbahn Vertragsbestandteil. 

Unter Punkt 6. "Schlussfolgerungen“ beschreibt er:
Im durchschnittlichen und hochwertigen Einfamilienhausbau, bei dem der Fußbodenaufbau ohnehin aus einem schwimmenden Estrich besteht, ist der Einbau einer einlagigen Bahnenabdichtung einfachster Qualitätsstufe nur mit vergleichsweise geringem Kostenmehraufwand verbunden. Hier sollte von den Normanforderungen nicht abgewichen werden
Er weist noch mal darauf hin, dass diese Bahnen (z.B. G200S4) trotzdem nicht die Anforderungen der BEB erfüllen.

Aber seine Aussage geht weiter:
Als eine ebenfalls „regelrechte“ Konstruktion ist eine wasserundurchlässige Bodenplatte aus Beton (neue Bezeichnung C25/30) anzusehen, die oberseitig eine Abdeckung aus Polyethylenfolie, ca. 0,20 - 0,25 mm, erhält. Diese Folie kann oberhalb der Wärmedämmung angeordnet werden – also zugleich als Abdeckfolie vor dem Aufbringen einer weiteren Schicht, z. B. eines schwimmenden Estrichs, dienen.

Mein Einwand hierzu: Welche Regeln meint er hier?

Den Sachverständigen im Saal gibt er folgendes mit auf den Weg:
Die Beurteilung des Sachverständigen über nicht nach DIN 18195 abgedichtete Bodenplatten, sollte vor der Entscheidung zum völligen Abbruch der Fußböden und nichttragenden Wände in diesen Situationen differenziert auf die jeweilige Einzelsituation eingehen und die Gebrauchstauglichkeit unter üblichen Anwendungssituationen zum Maßstab haben. Um in den Begriffen des neuen § 633 des Werkvertragsrechts zu formulieren: Solche Bodenplatten sind meist für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weisen eine Beschaffenheit auf, die bei Gebäuden gleicher Art üblich sind und die der Besteller nach der Art solcher Wohngebäude erwarten kann.

Prof. Oswald geht also offensichtlich davon aus, dass unter üblichen Anwendungssituationen, auch ohne Dampfsperrschichten, keine Schäden zu erwarten sind.
Daher und weil dieses bei Gebäuden gleicher Art üblich ist, sollte auf einen Abbruch der Fußböden und der nichttragenden Wände verzichtet werden, da keine Schäden zu erwarten sind.
Ob der Verzicht auf Dampfsperren nun wirklich bei Gebäuden gleicher Art üblich ist, wird leider nicht anhand von Zahlen untermauert.
Die Aussage von Oswald, nicht in allen Fällen den Rückbau zu fordern, ist wohl in sofern als richtig einzustufen, als dass es dem gesunden Menschenverstand sicherlich widerspricht, ein funktionierendes System zu zerstören, nur um einen Zustand herzustellen, dessen Notwendigkeit von Teilen der Fachwelt zumindest in Frage gestellt wird.
Ist zudem keine vertragliche Regelung zum Thema Dampfsperrschichten getroffen worden, ist zur Beantwortung der Frage durch den Sachverständigen, ob es sich bei fehlenden Dampfsperrschichten um einen Mangel handelt, die jeweilige Stellung der Beweisfrage / Auftragsfrage von großer Bedeutung.

 

Bei der Podiumsdiskussion auf den Aachener Bausachverständigentagen 2002
wurde folgende Frage zu diesem Thema gestellt:

Ist eine „Weiße Wanne“ ohne zusätzliche äußere Abdichtung für Wohnräume im Kellergeschoss zulässig?

Oswald:

Es besteht in der Theorie keine Einigkeit darüber, wie insbesondere der durch den Wasserdruck erzeugte Wassertransport durch Sickerströmung im WU-Beton abläuft. Während Klopfer (s. Aachener Bausachverständigentage 1999) davon ausgeht, dass kein flüssiges Wasser bis zur Bauteilinnenseite gelangt, hält Cziesielski (Bauphysik-Kalender 2002) die innen austretenden Wassermengen für so beachtenswert, dass er grundsätzlich unterlüftete Innenverkleidungen empfiehlt. Wie Sie am Vormittag hörten, befürchtet Brameshuber bei dampfdichten Innenbelägen sogar ein „Wasserbett“. Dieser unklare Diskussionsstand wird z.B. dazu führen, dass sich auch die im Entwurf fertig gestellte WU-Richtlinie des DAfStb um eine klare Aussage zu diesem Thema drücken wird.


Mein Einwand hierzu: Mittlerweile ist die RiLi herausgegeben worden. Herr Oswald hat hinsichtlich seiner Vermutung Recht behalten. Die DAfStb hat sich um eine klare Aussage hierzu gedrückt.


Das erschwert auch mir (Oswald) eine klare Antwort auf die gestellte Frage. Unter Asphaltbelägen ist mir noch nie ein „Wasserbett“ begegnet. Es spricht m. E. daher vieles dafür, dass praktisch auch bei ständigem Grundwasserdruck kein flüssiges Wasser durch WU-Bodenplatten dringt und die soeben beschriebene innenseitige Abdichtungsmethode daher auch dann funktionsfähig ist. Ganz sicher kann ich das aber zur Zeit nicht sagen. Hier besteht dringender Untersuchungsbedarf, mit dem sich auch das AIBau befassen wird. Dieses Thema wird uns also während der kommenden Aachener Bausachverständigentage beschäftigen!
Die Frage nach dem notwendigen zusätzlichen Abdichtungsaufwand bei druckwasserbelasteten WU-Beton-Bodenplatten führt uns am Schluss unserer Tagung nochmals typisch den Widerspruch zwischen Theorie und Praxis vor Augen. Diese Widersprüche haben uns an beiden Tagen fast kontinuierlich begleitet.
Denken Sie z. B. an die Rolle der „Beschaffenheitsvereinbarung“.

Schlusswort von Oswald:

Ich möchte behaupten, dass es geradezu typisch für die Sachverständigentätigkeit ist, täglich hautnah im Widerspruch zwischen Theorie und Praxis zu stehen. Vom Sachverständigen werden insofern pragmatische Lösungen gerade für die Fälle gefordert, in denen keine klare Theorie hilfreich zur Hand ist. Es ist eine wesentliche Aufgabe dieser Tagung, diese Probleme nicht zu verdecken, sondern aufzudecken. Ich danke Ihnen und den Referenten für diese gute gemeinsame Arbeit!

Ich stelle also fest:

Es gibt die DIN 18195 mit Ihren 10 Teilen,  die VOB/C ATV DIN 18336, die DBV Merkblätter, die Richtlinien des DafStb, eine Vielzahl verschiedener Merkblätter, Aufsätze und Aussagen widersprüchlichster Art: hier z.B. Lohmeyer / Ebeling, Brameshuber, Cziesielki und Oswald.

Abschließend zu den Aachener Sachverständigentagen 2002 stellt also einer der „Päpste der Sachverständigen“ (Herr Prof. R. Oswald) zu dem Thema, ob nun Abdichtungen auf wasserundurchlässigen Betonbodenplatten verpflichtend seien, ein Verzicht darauf also ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist oder nicht, fest, dass Sachverständige im täglichen Leben pragmatisch vorgehen müssen.

Mein Fazit:

Für den Bau von wasserundurchlässigen Konstruktionen, bzw. etwaige Abdichtungsmaßnahmen an / auf diesen, gelten die einschlägigen Abdichtungsnormen DIN 18195 und die DIN ATV 18336 nicht. Sie finden hier, nach deren eigener Aussage, keine Anwendung. Bei der Beantwortung der Frage, ob nun auf eine zusätzliche Abdichtung in Form einer Dampfsperre verzichtet werden kann, ist in erster Linie die geplante oder vermutete Nutzung der Räumlichkeiten maßgeblich. Dieses gilt sowohl für Betonbodenplatten als wasserundurchlässige Konstruktion, als auch für Wände von Weißen Wannen.

Ist dauerhaft gesichert, dass die hier zu betrachtenden Räumlichkeiten nicht der „höherwertigen Nutzung“ dienen werden, kann auf eine Dampfsperre verzichtet werden. Gilt dieses aber als nicht gesichert, oder ist die „höherwertige Nutzung“ sogar geplant, sollte bei der Planung keinesfalls auf Dampfsperrschichten im Sinne der DIN 18195 verzichtet werden. Die Planung ist somit auf die anerkannten Regeln der Technik abzustellen. Da es nicht als gesichert anzusehen ist, dass ein Großteil der sich mit diesem Thema befassenden Fachwelt, den Verzicht auf zusätzliche Dampfsperrschichten auf WU- Konstruktionen (wasserunduchlässiges Bauwerk) als aRdT ansieht, ist ein Verzicht darauf als zumindest waghalsig von Seiten der Planer anzusehen.

Meine Erfahrung nach unzählig vielen Diskussionen mit anderen Fachleuten, gibt mir das Gefühl, dass ein Großteil der Fachwelt nicht bereit ist, einen Verzicht von Dampfsperrschichten auf wasserundurchlässigen Betonkonstruktionen als anerkannte Regeln der Technik einzustufen.

Fazit aus dem Positionspapier 10/07/2006

Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton werden seit langem erfolgreich bei hohen Nutzungsanforderungen an den Innenraum errichtet. Die Anforderungen der WU-Richtlinie wurden so festgelegt, dass während der Nutzung lediglich die im Beton enthaltene Baufeuchte an den Innenraum abgegeben wird. Die bei anstehendem drückenden Wasser nachtransportierten und an die Innenraumluft abgegebenen Feuchtemengen durch den WU-Beton sind im Vergleich zu den Feuchtigkeitsmengen, die sich durch Kondensation auf kühlen Bauteiloberflächen, z. B. infolge falschen Lüftungsverhaltens im Sommer, Niederschlägen, vernachlässigbar gering.

Die Feuchtekondensation auf den Bauteiloberflächen muss durch ein angemessenes Lüftungsverhalten bzw. durch zusätzliche bauphysikalische Maßnahmen ausgeschlossen werden und darf nicht – wie in der Vergangenheit häufig geschehen – der WU-Konstruktion zugeschrieben werden.
Eine zusätzliche rückwärtige Abdichtung des Betons ist nicht erforderlich, da diese zur Vermeidung des Nachtransportes von Feuchte wirkungslos ist.

Der Vorteil der „Weißen Wanne“ ist, dass der Ort einer eventuellen Undichtheit eindeutig lokalisierbar und damit zielgerichtet und einfach in Stand zusetzen ist (z. B. Verpressen von Rissen).

Überarbeitet 07/2007

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