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nach Lastfall 4 der DIN 18195 - Allgemein
Richtig
abdichten nach Lastfall 4 der DIN 18195
Waagerechte
Abdichtungen in oder unter Wänden
Es
gibt verschiedene Sperrlagen dieser Kategorie mit zum Teil
verschiedenen Aufgabenstellungen.
Im
Bereich des aufgehenden KG oder EG-Mauerwerks:
- Die Lage der
Abdichtung bleibt dem Planer überlassen. Doch wird diese idR
unter der ersten Steinschicht eingeplant, um ein Anschließen
der Abdichtung auf der Sohle zu gewährleisten. Diese
Abdichtung hat primär die Aufgabe, aufsteigende Feuchtigkeit
zu verhindern. Doch kommt diese auch auf wasserundurchlässigen
Betonsohlenkonstruktionen in Verbindung mit der Dampfbremse der
Betonsohle zum Einsatz.
- Es ist nur eine
Sperrlage vorgeschrieben. Dieses ist auch als ausreichend anzusehen, da
es als nicht akzeptabel angesehen werden kann, wenn durch ein Versagen
der unteren Sperrlage, die erste Steinschicht bis zur zweiten Sperrlage
durchfeuchtet wäre.
Im
Bereich von Verblendungen:
- als Sockelsperrung
(Hängefolie, Z-Sperre oder auch L-Sperre genannt)
- über
Öffnungen, Abfangungen und durchbindende Bauteile
Unter
Abdeckungen, wenn die an sich nicht Feuchtigkeitsundurchlässig
sind.
Bahnen
unter Betonbauteilen, welche ein Gleiten ermöglichen sollen,
oder
ein verkleben der Baustoffe untereinander verhindern sollen,
gehören
nicht in das Sachgebiet der Abdichtung.
Folgende
Abdichtungsstoffe sind von der DIN 18195 Teil 4 in und unter
Wände
vorgesehen:
Tabelle
4 Bitumen- und Polymerbitumenbahnen
- Bitumen-Dachbahnen
mit Rohfilzeinlage R500, nach DIN 52128
- Bitumen-Dachdichtungsbahnen
G 200 DD, nach DIN 52130
Tabelle
5 Kunststoff- und Elastomer-Dichtungsbahnen
- Ethylencopolymerisat-Bitumen
(ECB)-Bahnen, nach DIN 16729
- Polyisobutylen (PIB)-Bahnen, nach
DIN 16935
- Polyvinylchlorid weich (PVC-P)-Bahnen, mit
Glasvlieseinlage, nicht bitumenverträglich, nach DIN 16735
- Polyvinylchlorid
weich (PVC-P)-Bahnen, bitumenverträglich, nach DIN 16937
- Polyvinylchlorid weich (PVC-P)-Bahnen, nicht
bitumenverträglich, nach DIN 16938
- Polyvinylchlorid
weich (PVC-P)-Bahnen, mit Verstärkung aus synthetischen
Fasern,
nicht bitumenverträglich, nach DIN 16734
- Ethylen-Vinyl-Acetat-Terpolymer
(EVA)-Bahnen, bitumenverträglich, nach DIN 16726
Nicht
bitumenverträgliche Bahnen dürfen nur zur Anwendung
kommen,
wenn diese nicht mit Bitumenwerkstoffen in Berührung kommen.
Auch
Sperrschlämmen sind hier denkbar, doch ist deren Aufnahme in
der
DIN vom Normenausschuss zurück gestellt worden. Ob diese nun
als
anerkannte Regeln der Technik angesehen werden können, ist im
Einzelfall zu hinterfragen.
Des
Weiteren sind auch andere, nicht genormte Sperrbahnen im Handel
erhältlich. Ob diese trotz allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, für den Verwendungszweck geeignet sind, ist im
Einzelfall zu prüfen, im Bereich von Verblendungen haben sich
diese aber schon seit Jahren bewährt.
Bitumenschweißbahnen,
die häufig für Fußpunktabdichtungen in
Verblendmauerwerk verwendet werden, sind für waagerechte
Abdichtungen in Wänden nicht zulässig. Aufgrund der
Viskosität und der größeren Werkstoffdicke
kann es
unter Belastung und Wärmeeinwirkung zu "Ausblutungen" von
Bitumen und zum Nachgeben der Bitumenschicht kommen
Ausführung:
in und unter KG oder EG-Mauerwerks:
- Die Abdichtungen
müssen mindestens aus einer Lage bestehen.
- Die
Auflagerfläche ist mit ausreichend Mörtel
abzugleichen, so dass sämtliche schädigenden
Unebenheiten beseitigt werden.
- Die
Abdichtungsbahnen dürfen nicht aufgeklebt werden.
- Sie müssen
mindestens 20 cm überlappen. Diese Überlappungen
dürfen mit einander verklebt werden.
- Die
DIN „1053-1: Mauerwerk Berechnung und
Ausführung“ fordert weiter, dass bei allen
Wänden, die Erddruck ausgesetzt sind, eine Sperrschicht gegen
aufsteigende Feuchtigkeit aus besandeter Pappe oder aus Material mit
entsprechendem Reibungsverhalten eingebaut werden muss.
- Ist
ein Anschließen weitere Abdichtungen (z.B. Sohlenabdichtung,
Abdichtungen auf Wänden) geplant, ist Sorge zu tragen, dass
ein andichten dieser durch genügend Seitenausstände
gewährleistet ist.
Die
„allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) Abdichtungsarbeiten — DIN 18336 Ausgabe
Dezember 2002 (VOB/C)“ schreibt unter 3.2.1 eine G
200 DD
nach DIN 52130 vor
In
Verbindung mit Erddruck ausgesetzte Wände, wäre hier
somit
eine G 200 DD besandet zu verwenden.
- Leider
hat der Handel hierauf noch nicht reagiert, da kaum Bahnen im Zuschnitt
erhältlich sind. Dieses zeugt wohl von einer geringen
Nachfrage in diesem Bereich seitens der Verarbeiter.
- Eine
große Unsicherheit bei der Verwendung der richtigen
Abdichtungsmaterialien, zeigt insbesondere der Einsatz der
Bitumen-Dachbahnen mit Rohfilzeinlage R500 nach DIN 52128.
- Diese Bahnen werden
schon seit Jahren in und unter Wänden eingesetzt. Meistens in
Mauerwerksbreiten, welches an sich schon falsch ist. Doch
lässt die R500 ein Anschließen der Abdichtung der
Sohle nur im Gießverfahren und
Bürstenstreichverfahren (Heißbitumen Verbrauch 1,3
bis 1,5 KG/m²) und / oder im Gieß- und
Einwalzverfahren (2,5kg/m² Klebemasse) zu. Die Längs-
als auch Quernahtüberdeckungen müssen hierbei
mindesten 8,0 cm betragen. Die so aufgebrachte R500 ist zudem noch mit
einem Heißbitumenanstrich (1,5kg/m²) zu versehen.
Die Art der Abdichtung von Sohlen ist aus heutiger Sicht unrentabel und
wird daher wohl eher selten zum Einsatz kommen.
Ausführung:
Im Bereich von Verblendungen:
Die
Auflagerfläche ist mit ausreichend Mörtel
abzugleichen,
dass sämtliche schädigenden Unebenheiten beseitigt
werden.
Bei zweischaligem
Mauerwerk müssen die Stöße
untereinander verklebt werden. Hier fordert die DIN
„1053-1: Mauerwerk Berechnung und
Ausführung“
weiter:
- Im Zwischenraum der
Wandschalen, ist die Abdichtung mit Gefälle nach
außen und im Bereich der Außenschale ist diese
horizontal zu verlegen.
- Dieses gilt auch
bei Fenster- und Türstürzen sowie im Bereich von
Sohlbänken.
- Die Sperrung ist
bis zur Vorderkante der Außenschale zu verlegen, an der
Innenschale hoch zuführen und zu befestigen.
- Ein Abrutschen der
Außenschale muss ausgeschlossen sein.
- In der
Verblendschale müssen ausreichend Entwässerungsfugen
belassen werden, um das hier anfallende Tauwasser und / oder
durchschlagende Regenwasser abführen zu können. Die
Gesamtmengen sind der DIN „1053-1: Mauerwerk - Teil 1:
Berechnung und Ausführung“ zu entnehmen.
- Entwässerungsfugen können sowohl auch
Lüftungsfugen darstellen.
- Lüftungsfugen, bei einem zweischaligen
Mauerwerk mit Luftschicht, müssen ein Mindestmaß von + 10 cm über Gelände
aufweisen, da die Luftschichtebenen lt. DIN erst 10 über Gelände beginnen
darf.
Anmerkung: Reine Entwässerungsfugen hingegen,
dürfen sogar unter Gelände angeordnet werden, solange das Entwässern aus
diesen Fugen nicht behindert wird. Dieses wäre z.B. der Fall, wenn die
Fugen in einen Grobkiesbeet entwässern würden.
Bei
den in DIN 18195, Teil 4, für waagerechte Abdichtungen im
Mauerwerk genannten Kunststoff-Dichtungsbahnen, fordern die
zugehörigen Werkstoffnormen, Werkstoffdicken (Nenndicken) von
mindestens 1,2 mm. Es hat sich jedoch in der Praxis erwiesen, dass
diese Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Ethylen-Vinyl-Acetat-Terpolymer
(EVA), Polyisobutylen (PIB) und Polyvinylchlorid (PVC)
wegen
zu großer Steifheit im Bereich von abgewinkelten oder
abgestuften Fußpunktabdichtungen der Verblendungen, sowie
über
Fensterstürzen nur schwer einzubauen und dadurch nur bedingt
geeignet sind.
Mit
der technischen Weiterentwicklung werden jedoch neue Dichtungsfolien
speziell für diesen Verwendungszweck (z.B. aus
widerstandsfähigerem Polyolefin, auf der Basis von
Polyethylen)
angeboten. Diese Folien sind noch nicht genormt.
Nach
den Erfahrungen des Verfassers sind jedoch die von der Industrie
angebotenen speziellen "Mauerwerkssperren" in Dicken von
0,4 bis 1,0 mm bei fachgerechtem Einbau für die Verwendung als
Abdichtung in Fußpunkten, über Fenster- und
Türstürzen
sowie in Fensterleibungen und Sohlbänken bei Verblendmauerwerk
durchaus geeignet. Diese Werkstoffe sollten jedoch nur verwendet
werden, wenn der Hersteller den Nachweis der Brauchbarkeit mit einem
Fachgutachten oder einer Eignungsprüfung einer anerkannten
Materialprüfungsstelle belegen kann.
Nach
den Bauprodukt - Richtlinien ist der Hersteller dafür
verantwortlich, dass die zugesicherten Eigenschaften seines
Produktes, besonders im Zusammenhang mit einem
Prüfungszeugnis,
eingehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt
genormt ist oder nicht.
Diese
Mauersperren sollten aber als L-Sperren erst im Zuge der
Verblendarbeiten angebracht werden, da diese gegen
mechanische Beschädigungen empfindlich sind. Während der
Bauzeit sind sollche
immer zu erwarten.
Ausführung:
Unter Abdeckungen
Die
DIN 1053-1: Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und
Ausführung
fordert unter 8.4.3.1 Konstruktionsarten
und allgemeine Bestimmungen für die Ausführung;
„f“
dass auch im Bereich von (unter) Sohlbänken
Sperrungen
einzubauen sind.
- Wenn wir nun davon
ausgehen, dass die DIN mit „Sohlbänke“
gemauerte untere Fensteranschlüsse bezeichnet, ist dieses um
so nachvollziehbarer, als dass die Konstruktionen als
äußerst anfällig hinsichtlich der
Wasserdurchlässigkeit gelten.
- Ob diese Sperrung
bei absolut feuchtigkeitsdichten Fensterbänken, Beispielsweise
aus Aluminium eingesetzt werden muss, ist zu mindest in Frage zu
stellen. Die DIN mach hierzu keine Aussage.
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