|
|
zurück
zu: Verblendung Allgemein
8.4.3.2 Zweischalige
Außenwände mit Luftschicht
Aus
der DIN
1053-1 : Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung.
Bei
zweischaligen
Außenwänden mit Luftschicht ist, zuzüglich
zu den allgemeinen
Bestimmungen zur Ausführung, folgendes zu beachten:
- Die Luftschicht soll mindestens 60
mm und darf bei der Verwendung von Drahtankern nach Tabelle 11 maximal
150 mm betragen.
Die Dicke der Luftschicht darf bis auf 40 mm vermindert werden, wenn
der Fugenmörtel mindestens an einer Hohlraumseite abgestrichen
wird.
- (Anmerkung: Dieser Passus ist nur
bei der zeitgleichen Erstellung des Hintermauerwerks mit der
Vorsatzschale interessant. Bei der üblicherweise vorangehenden
Erstellung des tragenden Hintermauerwerks, wird der
überstehende Mörtel sowiso abgestrichen.
Die Luftschicht darf nicht durch Mörtelbrücken
unterbrochen werden. Sie ist beim Hochmauern durch Abdecken oder andere
geeignete Maßnahmen gegen herab fallenden Mörtel zu
schützen.
- [Anmerkung:
Diese Art der Vorsorge wird idR selten befolgt. Der heraus quellende
Mörtel unterbricht hierbei den Kamineffekt hinter der
Verblendung. In ganz dramatischen Fällen können
Feuchtebrücken entstehen oder herunterfallender
Mörtel verhindert den ungehinderten Feuchteaustritt an den
Entwässerungsöffnungen der Fußpunkte.]
- Die
Außenschalen sollen unten und oben mit
Lüftungsöffnungen (z. B. offene
Stoßfugen) versehen werden, wobei die unteren
Öffnungen auch zur Entwässerung dienen. Das gilt auch
für die Brüstungsbereiche der Außenschale.
Die Lüftungsöffnungen sollen auf 20
m² Wandfläche (Fenster und Türen
eingerechnet) eine Fläche von jeweils etwa 7500
mm² haben.
- Die Luftschicht darf
erst 100 mm über Erdgleiche beginnen und muss von
dort bzw. von Oberkante Abfangkonstruktion bis zum Dach bzw. bis
Unterkante Abfangkonstruktion ohne Unterbrechung hochgeführt
werden.
8.4.3.2 Zweischalige
Außenwände mit Luftschicht
zurück
zu: Verblendung Allgemein
|
|