Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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8.4.3.1   Konstruktionsarten und allgemeine Bestimmungen für die Ausführung

Aus der DIN 1053-1 : Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung.

 

  1. Bei der Bemessung ist als Wanddicke nur die Dicke der tragenden Innenschale anzunehmen.

  2. Als zweischalige Außenwände gelten nur Konstruktionen, deren Außenschale mindestens 90 mm dicke betragen. Dünnere Außenschalen gelten als Bekleidungen und werden nicht in dieser Norm geregelt, sondern in der DIN 18515.

    Pfeiler, welche nur Lasten aus der Außenschale zu tragen haben, müssen mindestens 24 cm Länge aufweisen.
    Die Außenschale soll über ihre ganze Länge und vollflächig aufgelagert sein. Bei unterbrochener Auflagerung (z. B. auf Konsolen) müssen in der Abfangebene alle Steine beidseitig aufgelagert sein.

  3. 115 mm dicke Außenschalen sollen in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen werden. Im Auflagerbereich darf die Außenschale bis zu 25 mm über diese überstehen. Ist die 115 mm dicke Außenschale nicht höher als zwei Geschosse, oder wird diese alle zwei Geschosse abgefangen, dann darf diese bis zu einem Drittel ihrer Dicke über die Auflager überstehen. Diese Überstände sind beim Nachweis der Auflagerpressung nachzuweisen.
    Die Fugen in 115 mm dicke Außenschalen dürfen, wenn kein Fugenglattstrich angewandt wird, zur nachträglich Verfugung ausgekratzt werden.
    (siehe hierzu: Nachträgliches Verfugen oder Fugenglattstrich

  4. Außenschalen mit einer geringeren dicke als 115 mm, dürfen nicht höher als 20 m über Gelände erstellt werden und sind hierbei alle 6 m abzufangen. Bei Gebäuden von nicht mehr als 2 Vollgeschossen, dürfen zusätzlich noch Giebeldreiecke bis zu einer Höhe von 4 m erstellt werden, ohne diese zusätzlich abzufangen. Außenschalen von geringerer Dicke als 115 mm dürfen maximal 15 mm über die Auflager überstehen.
    Diese Außenschalen sollen in Fugenglattstrich ausgeführt werden.
    Anmerkung: Das auskratzen der Fugen könnte die Standsicherheit beeinträchtigen.
    (siehe hierzu: Nachträgliches Verfugen oder Fugenglattstrich

  5. Die Mauerwerksschalen sind durch Drahtanker aus nichtrostendem Stahl mit den Werkstoffnummern 1.4401 oder 1.4571 nach DIN 17440 zu verbinden
    (siehe hierzu: Drahtanker, Lutschichtanker und andere Verankerungstechniken)

  6. Die Innenschalen und die Geschoßdecken sind an den Fußpunkten der Zwischenräume der Wandschalen gegen Feuchtigkeit zu schützen
    (siehe hierzu: Abdichtungen im Verblenderbau)
  7. Abfangkonstruktionen, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, sollen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein.
    Anmerkung: Die nicht kontrollierbaren, somit nicht sichtbaren Abfangungen, müssen somit aus Edelstahl erstellt werden, die normalen Sturzabfangungen (über Öffnungen und untere - sichtbare Auflagerschienen) dürfen aus verzinkten Stahl bestehen, da diese immer mindestens von einer Seite sichtbar sind und ein künftiges versagen somit frühzeitig zu erkennen wäre. Ob dieses aber auf Dauer immer Sinnvoll ist, muss jeder für sich selber entscheiden.

  8. In der Außenschale sollen vertikale Dehnungsfugen angeordnet werden. Ihre Abstände richten sich nach der klimatischen Beanspruchung (Temperatur, Feuchte usw.), der Art der Baustoffe und der Farbe der äußeren Wandfläche.
    (siehe hierzu: Vertikale Dehnungsfugen in Verblendmauerwerk)

8.4.3.2 Zweischalige Außenwände mit Luftschicht

 

8.4.3.3 Zweischalige Außenwände mit Luftschicht und Wärmedämmung

 

8.4.3.4 Zweischalige Außenwände mit Kerndämmung

 

8.4.3.5 Zweischalige Außenwände mit Putzschicht

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