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8.4.3.1 Konstruktionsarten
und
allgemeine Bestimmungen für die Ausführung
Aus
der DIN 1053-1 : Mauerwerk - Teil
1: Berechnung und Ausführung.
- Bei der Bemessung ist als Wanddicke
nur die Dicke der tragenden Innenschale anzunehmen.
- Als zweischalige
Außenwände gelten nur Konstruktionen, deren
Außenschale mindestens 90 mm dicke betragen. Dünnere
Außenschalen gelten als Bekleidungen und werden nicht in
dieser Norm geregelt, sondern in der DIN 18515.
Pfeiler, welche nur Lasten aus der Außenschale zu tragen
haben, müssen mindestens 24 cm Länge aufweisen.
Die Außenschale soll über ihre ganze Länge
und vollflächig aufgelagert sein. Bei unterbrochener
Auflagerung (z. B. auf Konsolen) müssen in der
Abfangebene alle Steine beidseitig aufgelagert sein.
- 115 mm dicke Außenschalen
sollen in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen
werden. Im Auflagerbereich darf die Außenschale bis zu 25 mm
über diese überstehen. Ist die 115 mm dicke
Außenschale nicht höher als zwei Geschosse, oder
wird diese alle zwei Geschosse abgefangen, dann darf diese bis zu einem
Drittel ihrer Dicke über die Auflager überstehen.
Diese Überstände sind beim Nachweis der
Auflagerpressung nachzuweisen.
Die Fugen in 115 mm dicke Außenschalen dürfen, wenn
kein Fugenglattstrich angewandt wird, zur nachträglich
Verfugung ausgekratzt werden.
(siehe hierzu: Nachträgliches
Verfugen oder Fugenglattstrich
- Außenschalen mit einer
geringeren dicke als 115 mm, dürfen nicht höher als
20 m über Gelände erstellt werden und sind hierbei
alle 6 m abzufangen. Bei Gebäuden von nicht mehr als 2
Vollgeschossen, dürfen zusätzlich noch Giebeldreiecke
bis zu einer Höhe von 4 m erstellt werden, ohne diese
zusätzlich abzufangen. Außenschalen von geringerer
Dicke als 115 mm dürfen maximal 15 mm über die
Auflager überstehen.
Diese Außenschalen sollen in Fugenglattstrich
ausgeführt werden.
Anmerkung: Das auskratzen der Fugen könnte die Standsicherheit
beeinträchtigen.
(siehe hierzu: Nachträgliches
Verfugen oder Fugenglattstrich
- Die Mauerwerksschalen sind durch
Drahtanker aus nichtrostendem Stahl mit den Werkstoffnummern 1.4401
oder 1.4571 nach DIN 17440
zu verbinden
(siehe hierzu: Drahtanker, Lutschichtanker
und andere Verankerungstechniken)
- Die Innenschalen und die
Geschoßdecken sind an den Fußpunkten der
Zwischenräume der Wandschalen gegen Feuchtigkeit zu
schützen
(siehe hierzu: Abdichtungen im Verblenderbau)
- Abfangkonstruktionen, die nach dem
Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, sollen dauerhaft gegen Korrosion
geschützt sein.
Anmerkung: Die nicht
kontrollierbaren, somit nicht sichtbaren Abfangungen, müssen
somit aus Edelstahl erstellt werden, die normalen Sturzabfangungen
(über Öffnungen und untere - sichtbare Auflagerschienen)
dürfen aus verzinkten Stahl bestehen, da diese immer
mindestens von einer Seite sichtbar sind und ein künftiges
versagen somit frühzeitig zu erkennen wäre. Ob dieses aber
auf Dauer immer Sinnvoll ist, muss jeder für sich selber
entscheiden.
- In der Außenschale sollen
vertikale Dehnungsfugen angeordnet werden. Ihre Abstände
richten sich nach der klimatischen Beanspruchung (Temperatur, Feuchte
usw.), der Art der Baustoffe und der Farbe der
äußeren Wandfläche.
(siehe hierzu: Vertikale
Dehnungsfugen in Verblendmauerwerk)
8.4.3.2 Zweischalige Außenwände mit Luftschicht
8.4.3.3 Zweischalige Außenwände mit Luftschicht und Wärmedämmung
8.4.3.4 Zweischalige Außenwände mit Kerndämmung
8.4.3.5 Zweischalige Außenwände mit Putzschicht
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